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Wildtier gefunden

Wenn Sie ein verletztes oder erschöpftes Wildtier finden, gelten folgende Grundregeln:

  • Nicht mitnehmen oder behalten.
  • Sichern Sie das Tier nur, wenn es die Situation erlaubt, und setzen Sie es nicht unnötig unter Stress.
  • Kein Futter oder Wasser geben
  • Kontaktieren Sie rasch eine Wildtierstation, einen Tierarzt oder uns – wir leiten das Tier an die zuständige Stelle weiter.

Eine vorübergehende Pflege in Eigenregie ist nur erlaubt, wenn das Tier rasch an eine Fachstelle weitergegeben wird. Eine langfristige Haltung in Privathand ist unzulässig und kann rechtliche Konsequenzen haben.

Halten von Wildtieren – strengen Regeln unterstellt

Die Haltung von Wildtieren ist in der Schweiz nicht grundsätzlich verboten, aber bewilligungspflichtig und mit hohen Auflagen verbunden. Privatpersonen dürfen einheimische Wildtiere wie Igel, Fledermäuse, Wildvögel oder Amphibien nicht halten, auch nicht zu Rettungs- oder Pflegezwecken auf Dauer.

Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind u. a.:

  • Tierschutzgesetz (TSchG, SR 455)
  • Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1)
  • Jagdgesetz (JSG, SR 922.0)
  • Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG, SR 451)
  • Artenschutzverordnung (BArtV)

Ausnahmen gelten nur für anerkannte Wildtierstationen, Tierärzte oder Fachpersonen mit entsprechender Bewilligung.

Falls es durch den Aufprall einen Schaden am Auto gegeben hat, zuerst die Polizei rufen:
Notruf 117/112 - dies ist obligatorisch.

Die Polizei erstellt die Unfallbestätigung, die Sie für die Versicherung benötigen.